Geschäftsordnung

§ 1 Zusammentreten

  1. Die Mitgliederversammlung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Werdohl wird vom Vorstand einberufen und geleitet.
  2. Für jede Sitzung ist eine Anwesenheitsliste auszulegen, in die sich die Mitglieder persönlich einzutragen haben.
  3. Das Hausrecht wird von der Versammlungsleitung ausgeübt.

§ 2 Tagesordnung

  1. Die Tagesordnung wird vom Vorstand unter Berücksichtigung der zur Beratung anstehenden Gegenstände und eventueller schriftlich vorliegender Anträge aufgestellt.
  2. Die Tagesordnung soll mindestens die Punkte enthalten:
    • Begrüßung, Eröffnung der Sitzung und Feststellen der Beschlussfähigkeit
    • Verabschiedung des Protokolls der letzten Sitzung (gegebenenfalls)
    • Verabschiedung der Tagesordnung
    • Bericht des Vorstandes und der Fraktion (gegebenenfalls)
    • Verschiedenes
      Bei dem Punkt „Verschiedenes“ kann kein Beschluss gefasst werden, vielmehr dient er dem Informationsaustausch.
  3. Die vorgeschlagene Tagesordnung kann in der Sitzung durch Beschluss der Versammlung verändert werden. Ein entsprechender Antrag hat unter dem TOP „Verabschiedung der
    Tagesordnung“ zu erfolgen.
  4. Die Punkte der Tagesordnung werden der Reihe nach behandelt. Die Versammlung kann auf Antrag eines Mitgliedes die Reihenfolge ändern, verwandte Punkte miteinander verbinden
    oder Punkte von der Tagesordnung absetzen.

§ 3 Beschlussfähigkeit

  1. Die Beschlussfähigkeit richtet sich nach § 5 der Satzung des Ortsverbandes Werdohl. Die Beschlussfähigkeit wird zu Beginn der Sitzung festgestellt. Ist die Versammlung beschlussfähig, so kann die Beschlussunfähigkeit nur noch nach einer Abstimmung festgestellt werden. Dazu bedarf es des Antrags eines Mitglieds.
  2. Wird zu Beginn der Versammlung die Beschlussunfähigkeit festgestellt, so schließt die Versammlungsleitung die Sitzung. Daraufhin ist unverzüglich zu einer neuen Sitzung mit unveränderter Tagesordnung einzuladen.
  3. Wird die Beschlussunfähigkeit nach Eintritt in die Tagesordnung festgestellt, so sind die nicht behandelten Punkte der nächsten Versammlung erneut vorzulegen.

§ 4 Redeliste

  1. Es wird eine Redeliste geführt, bei der unter Berücksichtigung der Reihenfolge der Wortmeldungen, das Wort zu erteilen ist.
  2. Das Recht von Frauen auf mindestens die Hälfte der Redezeit ist zu gewährleisten, dazu werden getrennte Redelisten geführt (Frauen/Offen), mindestens jeder zweite Redebeitrag ist Frauen vorbehalten. Ist die Redeliste der Frauen erschöpft, so sind die Frauen der Versammlung zu befragen, ob die Debatte fortgesetzt werden soll.
  3. Ist zu einem Beratungsgegenstand ein Antrag gestellt, so erteilt die Versammlungsleitung zuerst das Wort zur Antragsbegründung. Während einer Abstimmung kann das Wort nicht
    erteilt werden.

§ 5 Anträge

  1. Zur Sache antragsberechtigt ist jedes Mitglied und die Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Werdohl. Anträge sollen begründet werden und so gefasst sein, dass mit „dafür (ja)“ oder „dagegen (nein)“ abgestimmt werden kann. Über Finanzanträge können nur dann Beschlüsse herbeigeführt werden, wenn diese schriftlich vorliegen und mit der Einladung verschickt wurden.
  2. Antragsberechtigt zur Geschäftsordnung ist jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Werdohl. Anträge zur Geschäftsordnung sind gesondert und vor der weiteren
    Beratung der Sache zu behandeln.

    1. Anträge zur Geschäftsordnung umfassen insbesondere:
      • Übergang zur Tagesordnung
      • Änderung der Reihenfolge der Tagesordnung
      • Schluss der Debatte oder der Redeliste
      • Vorschlag zum Abstimmungsverfahren, insbesondere die Teilung der zur Abstimmung stehenden Frage
      • Antrag auf Rückholung eines Tagesordnungspunktes
      • Verweisung an ein anderes Organ des Ortsverbandes
      • Vertagung eines Tagesordnungspunktes
      • Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung
      • Änderung der Redezeit
      • Geheime oder namentliche Abstimmung
    2. Ein Antrag zur Geschäftsordnung soll kurz begründet werden. Abgestimmt wird, wenn ein Mitglied für und ein Mitglied gegen den Antrag gesprochen hat. Spricht kein Mitglied gegen den Antrag, so ist er angenommen. Anträge zur Geschäftsordnung dürfen nicht während einer laufenden Abstimmung gestellt werden.
    3. Einem Antrag auf geheime Abstimmung muss ohne Gegenrede stattgegeben werden.
    4. Bei einem Antrag auf namentliche Abstimmung hat die Versammlungsleitung wegen der notwendigen namentlichen Nennung des Abstimmungsverhaltens im Protokoll auf den Datenschutz hinzuweisen. Der namentlichen Abstimmung muss anschließend einstimmig zugestimmt werden.

§ 6 Beschlussfassung

  1. Nach Schluss der Beratung eröffnet die Versammlungsleitung die Abstimmung, indem die zur Abstimmung stehende Frage gestellt wird. Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handaufheben.  Liegen zur gleichen Sache mehrere Anträge vor, so wird zunächst über den weitestgehenden abgestimmt. Die Versammlungsleitung entscheidet darüber, welcher Antrag der weitestgehende ist. Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, so können diese aber auch einander gegenübergestellt werden (Alternativabstimmung). Angenommen ist hierbei der Antrag, der die meisten Ja-Stimmen auf sich vereinigt.
  2. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das Ergebnis einer Abstimmung stellt die Versammlungsleitung fest und verkündet es. Bei Beschlüssen, die einer qualifizierten Mehrheit bedürfen, stellt die Versammlungsleitung diese ausdrücklich fest.

§ 7 Wahlen

Das Wahlverfahren regelt die Wahlordnung.

§ 8 Protokoll

  1. Über jede Sitzung ist ein Protokoll durch den Vorstand anzufertigen. Dieses Protokoll muss
    enthalten:

    • Tagungsort, Tagesordnung, Beginn und Ende der Sitzung
    • Anzahl der Anwesenden, differenziert nach Mitgliedern und Gästen
    • Gestellte Anträge im Wortlaut und deren Abstimmungsergebnisse
    • Bei namentlicher Abstimmung das Abstimmungsverhalten der einzelnen Mitglieder
  2. Das Protokoll ohne Anhang wird den Mitgliedern in der Regel mit der Tagesordnung der folgenden Sitzung zugesandt und auf dieser Sitzung verabschiedet.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand ist für die politische Zielsetzung und inhaltliche Ausgestaltung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung verantwortlich. Die Geschäfte des Ortsverbandes
    Werdohl werden vom Vorstand getätigt.
  2. Der Vorstand veranstaltet inhaltliche Versammlungen. Diese werden in der Regel in Verbindung mit Mitgliederversammlungen durchgeführt.

 

Beschlossen durch die Mitgliederversammlungen am 03. Dezember 2019.

 

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