Präambel
Die Verwirklichung der Rechte und Interessen der Frauen ist selbstverständlicher Bestandteil der Politik von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NRW. Gleichberechtigung und Mitbestimmung der Frauen werden formal und organisatorisch durch das Frauenstatut und die in ihm verankerten Regelungen gewährleistet. Wesentlich ist die Parität von Frauen und Männern in allen Parteigremien und auf Wahllisten und die Förderung von Frauen innerhalb der Gremien und Strukturen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NRW.
I. Rahmenbedingungen
§ 1 Mindestquotierung
Wahllisten sind grundsätzlich alternierend mit Frauen und Männern zu besetzen, wobei den Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen (Mindestparität). Frauen können auch auf den geraden Plätzen kandidieren. Reine Frauenlisten sind möglich.
Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Wahlversammlung über das weitere Verfahren. Die Frauen der Wahlversammlung haben diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend § 4 des Frauenstatuts.
§ 2 Versammlungen
(1) Präsidien von Landesdelegiertenkonferenzen werden paritätisch besetzt. Die Versammlungsleitung übernehmen Frauen und Männer abwechselnd. Redelisten werden getrennt geführt, Frauen und Männer reden abwechselnd. Ist die Redeliste der Frauen erschöpft, ist die Versammlung zu befragen, ob die Debatte fortgesetzt werden soll.
(2) Diese Regelungen gelten auch für sonstige Veranstaltungen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NRW gelten.
§ 3 Gremien
(1) Alle Gremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NRW und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NRW zu beschickende Gremien sind paritätisch zu besetzen.
§ 4 Frauenabstimmung und Vetorecht
(1) Eine Abstimmung unter Frauen (Frauenvotum) wird auf einer Landesdelegiertenkonferenz auf Antrag von mindestens 10 stimmberechtigten Frauen vor der regulären Abstimmung durchgeführt. Für ein Frauenvotum beim Landesparteirat sowie allen anderen Gremien genügt der Antrag einer stimmberechtigten Frau für ein Frauenvotum.
(2) Die Mehrheit der Frauen einer Landesdelegiertenkonferenz, eines Landesparteirates und anderer Gremien hat ein Vetorecht mit aufschiebender Wirkung. Eine von den Frauen abgelehnte Vorlage kann erst auf der nächsten Landesdelegiertenkonferenz erneut eingebracht bzw. von der Versammlung mehrheitlich an den Landesparteirat überwiesen werden. Das Vetorecht kann je Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen werden.
Die Bezirks- (vorbehaltlich ihrer Aufnahme in die Satzung), Kreis- und Ortsverbände sind aufgefordert, analoge Regelungen in ihre Satzungen aufzunehmen.
II. Innerparteiliche Strukturen
§ 5 Frauenpolitische Veranstaltungen
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NRW führt jährlich eine frauenpolitische Veranstaltung durch und stellt die dafür notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung. Die frauenpolitische Veranstaltung kann eine Konferenz, eine Aktionswoche, eine Kampagne oder Ähnliches sein. Sie hat u.a. die Aufgabe, den Dialog mit der Frauenöffentlichkeit herzustellen.
(2) Die Landesplanungsgruppe bereitet die frauenpolitische Veranstaltung vor. Der Landesvorstand und die LAG Frauen beschließen diese in gemeinsamer Abstimmung.
§ 6 Landesplanungsgruppe
(1) Die Landesplanungsgruppe koordiniert die Arbeit zwischen den Gremien der Landespartei, der Landtagsfraktion, den Kreisverbänden und der Grünen Jugend NRW. Sie entwickelt und plant gemeinsame politische Initiativen, u.a. bereitet sie die jährlich stattfindende frauenpolitische Veranstaltung vor.
(2) Der Landesplanungsgruppe gehören an:
- die frauenpolitische Sprecherin des Landesvorstandes,
- die Sprecherinnen der LAG Frauenpolitik,
- die frauenpolitische Sprecherin der Landtagsfraktion,
- die weiblichen Mitglieder des Vorstands der Grünen Jugend NRW,
- zwei weitere von der LAG Frauen zu wählende Mitglieder sowie
- die Landesfrauenreferentin und die Frauenreferentin der Landtagsfraktion.
Die Landesplanungsgruppe kann weitere Mitglieder beratend zu ihren Sitzungen hinzuziehen.
(3) Die Landesplanungsgruppe wird von der frauenpolitischen Sprecherin des Landesvorstandes einberufen.
§ 7 Einstellung von ArbeitnehmerInnen
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NRW wird als Arbeitgeberin die Gleichstellung von Männern und Frauen sicherstellen.
Bezahlte Stellen werden auf allen Qualifikationsebenen mindestens zur Hälfte an Frauen vergeben. In Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, werden so lange bevorzugt Frauen eingestellt, bis die Mindestparität erreicht ist. Bei der Vergabe von Aufträgen wird analog verfahren.
§ 8 Weiterbildung
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NRW gestaltet in Zusammenarbeit mit anderen Trägern der Erwachsenenbildung auf Landesebene Angebote zur politischen Weiterbildung und Qualifizierung von Frauen und Mädchen.
§ 9 Landesfrauenreferat
(1) In der Landesgeschäftsstelle wird ein Frauenreferat eingerichtet. Hierzu stellt der Landesvorstand eine Frauenreferentin ein.
Die Auswahl der Landesfrauenreferentin trifft eine Kommission, die vom Landesvorstand eingesetzt wird. Sie besteht mindestens aus der frauenpolitischen Sprecherin des Landesvorstandes und einer Sprecherin der LAG Frauen.
(2) Das Landesfrauenreferat wird finanziell und materiell angemessen ausgestattet.
(3) Das Landesfrauenreferat entwickelt in Zusammenarbeit mit dem Landesvorstand und den frauenpolitischen Gremien Maßnahmen, die zur politisch und satzungsmäßig angestrebten Verbesserung der Situation von Frauen innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NRW und in der Gesellschaft beitragen.
(4) Die Frauenreferentin hat Teilnahme- und Mitspracherecht in allen landesweiten Gliederungen von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN NRW.
III. Geltung
§ 10 Geltung des Frauenstatutes
Das Frauenstatut ist Bestandteil der Satzung des Landesverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NRW. Es tritt am Tag seiner Beschlussfassung in Kraft.
Beschlossen auf der LDK Hagen am 9.12.2012